Satzung

Auf dieser Seite finden Sie die Satzung des VSM e.V.

Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen – Verein der Selbstständigen Migranten in Kreis Unna – Hamm – Dortmund (VSM). Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht in Lünen in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist in Lünen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, Qualifizierung, Umschulung und soziale Betreuung zu leisten. „ Nämlich Bedarf orientierten Seminare für Selbstständigen und für jede, der sich selbstständig machen möchte, Hilfeleisten und Unterstützung für Eignung des Selbstständiges um in eigenem Betrieb ausbilden zu können und Beraten und Betreuen der Mitglieder hinsichtlich der Selbstständigkeit“.

Diese Betreuungsleistung wird von jedermann erbracht.

Der Verein unterstützt mit Auskunft, Bildung und sozialkulturellen Diensten gegenseitiges Verständnis zwischen Migranten und deutschen Bürger und Unternehmer.

Der Vereinszweck wird durch berufliche Qualifizierung- und Umschulungsmaßnahmen verwirklicht“.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die

a) sich bereit erklären, dem Zwecke des Vereins zu dienen,

b) bei natürlichen Personen das 18. Lebensjahr vollendet und im Tätigkeitsbereich des Vereins ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben,

c) sich verpflichten, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über den Eintritt eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsvorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder Austritt.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner bei Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, der mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder gefasst werden muss, und zwar

1) wegen unehrenhafter Handlungen,

2) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen über einen Zeitraum von drei Monaten rückständig sind,

3) wegen vereinsschädigenden Verhaltens,

4) und bei juristischen Personen durch Auflösung oder Eröffnung des Konkursverfahrens.

Das in dieser Weise ausgeschlossenes Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss beim Vorstand binnen 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch erheben. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet auf Antrag endgültig die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit den zur Versammlung erschienenen Mitgliedern.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festzulegen. Die Mitgliederversammlung kann auch den Vorstand ermächtigen, die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzulegen.

Die Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben aufgrund dessen keine Ansprüche auf das Vermögen oder irgendwelche anderen Rechte des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ehrenamtlichen Kassenprüfer/In.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus Mitgliedern, die ihre Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß pünktlich entrichtet haben.

Die Mitgliederversammlung wird jährlich schriftlich einberufen. Zu ihr sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen.

Der Vorstand und oder 1/3 der Mitglieder haben das Recht, die Mitglieder des Vereins zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, Wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Erscheinen zur ersten Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder, so findet die Mitgliederversammlung mit einer weiteren Frist von 14 Tagen erneut statt. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der dann erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat über die in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkte zu verhandeln und entsprechende Beschlüsse zu fassen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch Stimmenmehrheit die jeweilige Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu ändern. Die Mitgliederversammlung prüft die Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Gesetze sowie auf die Entsprechung zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn nicht in der Satzung oder im Gesetz eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt,

a) über die Entlastung des Vorstandes 

b) Über eine Änderung der Satzung, eine Satzungsänderung kann nur mit der anwesenden Mehrheit von 2/3 der Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

c) über eingebrachte Anträge, 

d) über die Auflösung des Vereins, die Auflösung des Vereins kann nur mit der anwesenden Mehrheit von ¾ den abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden,

e) über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welche vom Versammlungsvorsitzenden und dem Protokollführer, die vorher von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und zwar:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) 1 stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem Pressesprecher
d) einem Sekretär
e) einem Kassierer
f) 2 Beisitzer

„Zur Wahl können sich alle Mitglieder des Vereins stellen, die ihre Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet haben“.

Wahlberechtigt bei der Wahl des Vorstandes sind alle Mitglieder des Vereins, die ihre Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet haben“.

Aus den Wahlkandidaten werden sieben Personen als ordentliche Vorstandsmitglieder gewählt.

Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sein Stellvertreter, den Pressesprecher, den Sekretär und den Kassierer.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Pressesprecher, der Sekretär und der Kassierer. Jeweils zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich

b) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen und Arbeitsverträge abzuschließen

c) Der Vorstand ist verpflichtet, alle Anliegen des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. In bezug auf die inneren Angelegenheiten des Vereins kann der Vorstand frei handeln. Er trägt die Verantwortung für alle rechtlichen und finanziellen Vorkommnisse seiner Tätigkeit und hat alles zu tun, um dem Vereinsinteresse zu dienen.

d) Der Vorsitzende des Vorstandes hat alle Tätigkeiten des Vereins zu beaufsichtigen.

e) Der Pressesprecher stellt mit der Presse die Kontakte her, leitet, organisiert im Auftrag des Vereins Podiumsdiskussionen, Veranstaltungen und organisiert die Öffentlichkeitsarbeit.

f) Der Sekretär führt den Schriftverkehr des Vereins.

g) Der Kassierer befasst sich mit allen finanziellen Tätigkeiten. Insbesondere hat er die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen. Er hat dafür zu sorgen, dass für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins entsprechende Belege vorhanden sind. Außerdem hat er die Bücher des Vereins entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führen.

h) Der Kassierer ist verpflichtet, den Kassenbestand des Vereins jeweils auf das Bankkonto des Vereins zuübertragen.

i) Nach Ende der Amtszeit des Vorstandes führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

j) Die Sitzungen des Vorstandes finden je nach Bedarf statt. Der Vorstand wird durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch seinen Stellvertreter und durch den Pressesprecher oder mindestens von drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Wenn keine Beschlussfähigkeit vorhanden ist, findet auch keine Vorstandssitzung statt. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.

k) Der Vorstand ist zur Beschlussfassung nur befugt, Wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst werden. Über die Vorstandssitzungen sind schriftliche Protokolle zu führen.

§ 11 Ausschüsse des Vereins

Der Vereinsvorstand kann, je nach Bedarf, besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen

§ 12 Einkünfte des Vereins

Der Verein bezieht seine Einkünfte

a) aus den Mitgliedsbeiträgen,

b) aus Spenden von Personen oder Institutionen,

c) aus Veranstaltungen,

d) aus sonstigen gesetzlichen Einkünften

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüfer.

1.) Dem Kassenprüfer obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens. Zu diesem Zweck sind alle Buchungsunterlagen und Belege vorzulegen.

2.) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht.

§ 14 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des zuletzt gewählten Vorstandes als Liquidatoren dafür verantwortlich, dass das Vereinsvermögen weder direkt, noch indirekt an die Mitglieder ausgeschüttet, „sondern an Multikulturelles Forum Lünen e.V. übertragen wird“.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung besteht aus 15 Paragraphen. Die Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die, in der konstituierenden Versammlung gewählten Vorstand ist mit der Eintragung in das Vereinsregister beauftragt.